Neuhofer Holz GmbH
(im Folgenden: Unternehmer)
1. Anwendungsbereich:
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für diesen Auftrag und für alle
künftigen Aufträge, Angebote, Verkäufe und Lieferungen, es sei denn, dass
abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Absprachen haben
keine Gültigkeit.
2. Aufträge und Angebote:
2.1 Der Unternehmer ist zu Leistungen nur soweit verpflichtet, wie
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Warnpflicht oder Obliegenheit
wird generell ausgeschlossen. Später auftretende Änderungswünsche bedürfen einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Aufträge sind für den Unternehmer erst dann verbindlich, wenn
sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße
und Leistungen der Waren sind als annähernd zu betrachten. Insbesondere können
handelsübliche oder geringere technisch nicht vermeidbare Abweichungen der
Qualität, Farbe und des Designs nicht beanstandet werden. Der Unternehmer behält
sich darüber hinaus geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen und
Beschreibungen ausdrücklich vor.
2.4 Alle Angebote werden zu den jeweils gültigen Material- und
Lohnkosten erstellt.
2.5 Alle Angebote, insbesondere diesen beigeschlossene Unterlagen
etc, bleiben im Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne Zustimmung des
Unternehmers weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht
werden.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers:
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Erteilung dieses
Auftrages an den Unternehmer gelten die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
daher als zurückgewiesen und zwar für diesen Auftrag und sämtliche künftigen
Aufträge, auch wenn im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht
zugrunde liegen sollten. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der
Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung vom
Auftraggeber anerkannt.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers:
Die Ausarbeitung von individuellen Angeboten erfolgt ausschließlich nach Art und
Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellenden Informationen
(Abmessungen, Formen, etc.), Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, etc.) und allenfalls
Hilfsmittel.
5. Lieferung:
5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem die unterfertigte
Auftragsbestätigung beim Unternehmer vorliegt. Die Lieferzeit wird jeweils
individuell bei Auftragserteilung festgelegt.
5.2 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Soweit der
Unternehmer seine Liefertermine nicht einhält kann der Auftraggeber vom Unternehmer
die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht innerhalb angemessener Frist von
zumindest 14 Tagen, kann der Auftraggeber zurücktreten. In keinem Fall kann der
Auftraggeber den Unternehmer für einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden
verantwortlich machen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund vom Unternehmer
fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind ausgeschlossen.
5.3 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch den
Unternehmer sind zulässig.
5.4 Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung des
Auftragsgebers.
5.5 Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Waren an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder
Lagers, auf Gefahr des Auftraggebers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten
trägt. In jedem Fall werden Versicherungen nur über ausdrücklichen Wunsch und im
Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.
5.6 Erfolgt der Versand durch werkseigene Lastkraftwagen oder
Lastkraftwagen eines Spediteurs, so sind das Abladen und der Eintransport stets
Sache des Auftraggebers oder Empfängers, auch bei Lieferung frei Haus. Werden die
Waren bei Ablieferung nicht fristgerecht übernommen, so ist der Unternehmer
berechtigt, die Waren auf Kosten des Auftraggebers ordnungsgemäß abzuladen und/oder
einzulagern.
5.7 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige und
nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers entstehen, sind nie vom
Unternehmer zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.8 Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich
wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Meldung der
Versandbereitschaft des Unternehmers auf den Auftraggeber über.
6. Übernahme:
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet die Waren ohne unnötigen
Aufschub zu übernehmen; er ist nicht berechtigt die Übernahme wegen unwesentlicher
Mängel abzulehnen. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme der Waren wegen
unwesentlicher Mängel oder aus welchen Gründen immer, so gilt die Ware bereits im
Zeitpunkt der Anlieferung beim Auftraggeber als ordnungsgemäß übernommen. Punkt
5.6, 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden.
6.2 Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Auftraggeber die
Waren spätestens 14 Tage nach Fertigstellung zu übernehmen. Anderenfalls wird die
Ware automatisch zugestellt und im Falle einer Übernahmeverweigerung auf Kosten des
Auftraggebers - auch öffentlich - eingelagert. Damit gilt die Lieferung als
erbracht.
7. Garantie, Mängelrügen und Haftung:
7.1 Der Auftraggeber ist, bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Unternehmers, verpflichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch
Schadenersatzansprüche soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen
ausgeschlossen sind, unverzüglich längstens binnen 14 Tagen, unabhängig ob der
Auftraggeber die Ware unter Vorbehalt übernommen hat, schriftlich und ausreichend
dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer oder einem von ihm
beauftragten Dritten Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware und
Erstattung eines schriftlichen Berichtes zu geben.
7.2 Für einwandfreie Ausführungen und Funktionen der Waren leistet
der Unternehmer 3 Monate Gewähr. Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Tag der
Übernahme bzw. Anlieferung. Während dieser Zeit werden auf schlechtes Material,
mangelhafte Ausführung und fehlerhafte Konstruktion zurückzuführende Mängel
kostenlos durch den Unternehmer beseitigt.
7.3 Die Gewährleistung und Haftung im Rahmen vorstehender
Bedingungen gilt nur gegenüber dem Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber Dritten, an
die die Waren weitergegeben wurden. Diesen gegenüber ist die Gewährleistung und
Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung und Haftung im Rahmen
vorstehender Bedingungen erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert und / oder
verarbeitet und / oder unsachgemäß behandelt wird.
7.4 Der Unternehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden
Rechts.
Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Unternehmer
von Dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den
Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Unternehmer nach dieser
Bestimmung keine Haftung trifft.
7.5 Soweit Transportschäden vorliegen, hat der Auftraggeber die
Feststellung und Dokumentation der Schäden unverzüglich nach Anlieferung bzw.
Übernahme beim zuständigen Frachtführer zu verlangen (Vermerk am Lieferschein und
Frachtpapier). Die Frist zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren
Transportschäden beim Frachtführer und bei Postsendungen beträgt bis 4 Tage
nach Empfang der Sendung. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der
Übernahme beim Frachtführer zu reklamieren.
8. Umtausch:
Eine Rücknahme bzw. ein Umtausch ist generell ausgeschlossen. Für Rücksendungen
bzw. Umtausch, die bzw. der gesondert vereinbart wurde, gilt eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe der dem Unternehmer entstandenen Kosten als vereinbart.
Dem Unternehmer dadurch entstehende Transportkosten werden ebenfalls in Rechnung
gestellt.
9. Preise, Zahlungen und Zahlungsziel:
9.1 Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen -
insbesondere Mängelrügen - geltend gemacht werden, innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum netto zahlbar. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers
gegen die dem Unternehmer zustehenden Kaufpreiszahlungen ist ausgeschlossen.
9.2 Wenn die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
erfolgt und alle vor diesem Zeitraum datierten Rechnungen beglichen sind, gewährt
der Unternehmer 2 % Skonto; dies jedoch nur in dem Fall, als deren Begleichung
tatsächlich innerhalb der gewährten Frist erfolgt ist, die vorgenommenen Abstriche
der jeweiligen Vereinbarung entsprechen und keine sonstigen Fälligkeiten
bestehen.
9.3 Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Höhe von derzeit €
11,-- pro Mahnschreiben und vom Tage der Fälligkeit die gesetzlichen
Verzugszinsen gemäß § 352 UGB in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt und für das nächste
Halbjahr maßgebend ist, verrechnet. Der Anspruch auf Mahnspesen und Verzugszinsen
setzt kein Verschulden des Auftraggebers voraus.
9.4 Vor völliger Zahlung fälliger Forderungen einschließlich
Mahnspesen und Verzugszinsen ist der Unternehmer zu keiner weiteren Lieferung aus
irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet, kann aber auch in einem solchen Falle
vor Lieferung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Lieferung ergebenden
Kaufpreises begehren.
9.5 Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Die genannten
Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Unternehmers.
9.6 Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren das
Betriebsgelände des Unternehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des
Unternehmers erhöhen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise ebenfalls zu
erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden. Dies
gilt z.B. für Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemein
Materialerhöhungen sowie für Lohnerhöhungen, etc.
9.7 Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer mit
Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren
Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort zur
Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung durch den Unternehmer
geltend gemacht werden. Diesfalls werden sowohl die in den Rechnungen angesetzten,
als auch zur nachträglichen Gutschrift vereinbarten Rabatte, sonstige Nachlässe,
Skonti, oder Vergütungen ungültig.
Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren
(z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet oder ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wurde oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw.
die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der Auftraggeber seine
Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks und Wechsel nicht zum
Fälligkeitstag einlöst.
9.8 Schecks und Wechsel werden vom Unternehmer nur aufgrund
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und
Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.9 Bei Zahlungsverzug behält sich der Unternehmer das Recht vor,
Forderungen an Factoring-Firmen abzutreten oder zu veräußern bzw. Forderungen an
Inkasso-Firmen zum Inkasso bzw. an die den Unternehmer betreuende
Rechtsanwaltskanzlei zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten gehen jeweils zu
Lasten des Auftraggebers.
9.10 Zahlungen werden unbeschadet eines etwa angegebenen
Verwendungszwecks in erster Linie zur Abdeckung vereinbarter Nebenkosten wie
insbesondere Verzugs- und Wechseldiskontzinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstiger
Spesen, wie insbesondere auch Rechtsanwaltskosten, etc. herangezogen. Verbleibende
Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen
(sogenannter Hauptsachebetrag) angerechnet.
9.11 Allfällige Akkreditiv-, Scheck- und Wechselkosten sind vom
Auftraggeber zu bezahlen. Akkreditive sollen tunlichst bei der Hausbank des
Unternehmers, das ist derzeit die Sparkasse Frankenmarkt AG, eröffnet werden.
10. Rechnungslegung:
Der Unternehmer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber zur Übernahme der
Ware verpflichtet ist, berechtigt Rechnung zu legen.
11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises, sowie der Nebenkosten und bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus
vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen, im Eigentum des Unternehmers. Soweit
mit Scheck oder Wechsel bezahlt wird, gilt dies bis zur endgültigen Einlösung des
Schecks oder Wechsels.
11.2 Sollte die Vorbehaltsware an Dritte (Abnehmer) weitergegeben
werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der
Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bestehen. Diesfalls ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Abnehmer mitzuteilen, dass die an ihn gelieferte Ware unter
Eigentumsvorbehalt des Unternehmers steht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den
Unternehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei
Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession
anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen,
dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat.
Besteht zwischen dem Abnehmer des Auftraggebers und dem Auftraggeber ein wirksames
Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Unternehmer hievon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Soferne durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige
Sicherheiten für die Forderung des Unternehmers gegeben werden können, ist der
Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu
untersagen.
Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der
Eigentumsvorbehalt auf den Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Unternehmer über. In diesem Fall ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen
fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den
Büchern anzubringen.
11.3 Der Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau und
/ oder der Verarbeiter in keiner Weise beeinträchtigt. Der Unternehmer erwirbt im
Falle eines festen Einbaues und / oder der Verarbeitung zumindest Miteigentum an
der neuen Sache.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Pfändungen sowie
sonstigen Zugriffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den
verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Unternehmer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes
des Unternehmers trägt der Auftraggeber. Verpfändungen oder
Sicherheitsübertragungen durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
11.5 Sofern der Unternehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht,
ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten des
Transportes zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in
diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.
11.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu unternehmen,
insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung dem Unternehmer oder einem von
diesem namhaft gemachten Dritten zu geben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt
und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit auch nach ausländischem Recht des
Lieferortes oder dem Sitz des Auftraggebers zu verhelfen.
12. Schutzrechte:
12.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die
Immaterialgüterrechte des Unternehmers zu nutzen. Er wird keine Schutzrechte, z.B.
entsprechende Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Patente, etc. registrieren
oder durch Dritte registrieren lassen oder geltend machen oder durch Dritte geltend
machen lassen, die den Immaterialgüterrechten des Unternehmers ganz oder teilweise
entsprechen oder ähnlich sind. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber die
Schutzrechte des Unternehmers weder selbst, noch durch Dritte anzugreifen bzw.
Dritte dabei zu unterstützen.
12.2 Der Auftraggeber ist jedenfalls nicht berechtigt, die
Immaterialgüterrechte als Bestandteil seiner Firma oder in anderer Weise zur
Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu nutzen.
12.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Unternehmer über allfällige
Verletzungshandlungen Dritter gegenüber Schutzrechten oder sonstigen gegen den
Unternehmer gerichteten Rechtshandlungen.
12.4 Der Auftraggeber wird die Waren nur im Originalzustand unter
ihren jeweiligen Originalmarken sowie in Originalaufmachung vertreiben.
12.5 An den vom Unternehmer bzw. seinen Angestellten in Erfüllung
eines Vertragsverhältnisses geschaffenen Werkes kommen dem Auftraggeber, soferne
nichts anderes schriftlich vereinbart wird, keine wie auch immer gearteten Rechte
zu. Sämtliche Leistungen des Unternehmers einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Pläne, Detailpläne, Anregungen, Ideenskizzen, Vorentwürfe, Entwürfe,
Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, etc.), auch einzelne Teile daraus,
bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des
Unternehmers und können vom Unternehmer jederzeit, sollten sie an den Auftraggeber
übergeben worden sein, zurückverlangt werden.
Die Werke des Unternehmers dürfen nicht abgeändert werden. Nachahmungen welcher Art
auch immer sind unzulässig.
13. Allgemeine Bestimmungen:
13.1 Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
müssen schriftlich vereinbart sein; das gilt auch für das Schriftsatzerfordernis
selbst.
13.2 Schweigen auf dem Unternehmer mitgeteilte anderslautende
Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bedingungen welcher Art immer kann nicht als
Anerkennung dieser Bedingung ausgelegt werden.
13.3 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit
allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufzurechnen.
13.4 Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers
kann nur gerichtlich erfolgen.
13.5 In den Fällen, in denen der Auftraggeber davon ausgeht, dass
der Unternehmer in der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er dem
Unternehmer jedenfalls eine 6-wöchige Nachfrist zu setzen.
13.6 Der Unternehmer ist berechtigt, die Daten des Waren- und
Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten
und zu übermitteln. Der Auftraggeber willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß
Datenschutzgesetz ein.
13.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren
Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die
den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen, ersetzt.
13.8 Mitteilungen oder Erklärungen, die in den Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder im Gesetz vorgesehen sind, haben jedenfalls schriftlich zu
erfolgen. Im Falle, dass an Mitteilungen oder Erklärungen eine Frist gebunden ist,
haben diese Mitteilungen oder Erklärungen mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen,
wobei zur Berechnung und Wahrung dieser Fristen der Poststempel eines
österreichischen Postamtes bzw. der Poststempel am Sitz des Auftraggebers
maßgeblich ist.
13.9 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die
rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums, Zwang, List,
etc.
13.10 Auf die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und
Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts
wird ausdrücklich abbedungen.
13.11 Die österreichischen Spediteure sind einem internationalen
"Pool" angeschlossen und ist vereinbart, dass der Tausch von Euro-Paletten nur in
den Ländern Belgien, Deutschland, Niederlande, Italien und Österreich durchgeführt
wird. Es werden daher die Kosten, die im Falle entstehen, dass nicht innerhalb
dieses internationalen "Pools" die Euro-Paletten getauscht werden, in Höhe
von derzeit E 8,72/Palette weiterverrechnet.
13.12 Für Auftraggeber, die Selbstabholer sind, sind Liefertermine
verbindlich. Soferne die Ware nicht längstens am 5. Tag des verbindlichen
Liefertermins beim Unternehmer abgeholt wird, ist der Unternehmer berechtigt, 0,5 %
des Warenwertes pro Tag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer aus dem Titel
(Einlagerungsgebühr, Manipulationskosten) in Rechnung zu stellen; ein darüber
hinausgehender Schadenersatz bleibt hievon unberührt. Darüber hinaus haben
Auftraggeber, die Selbstabholer sind, dem Unternehmer die Zollpapiere umgehend nach
Verzollung zu übersenden; der Auftraggeber hält im Falle der nicht umgehenden
Zusendung der Zollpapiere den Unternehmer schad- und klaglos.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
14.1 Erfüllungsort ist in jedem Fall der registrierte Sitz des
Unternehmers, also auch unabhängig davon, ob die Frachtkosten vom Unternehmer
getragen werden.
14.2 Sämtliche Streitigkeiten aus diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen (Vereinbarung) einschließlich der Frage ihres gültigen
Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das
sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg, nach Wahl des
Unternehmers auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen
Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat.
Im Falle, dass zwischen Österreich und dem Sitzstaat des Auftraggebers kein
Vollstreckungsvertrag bzw. -abkommen besteht, werden sämtliche Streitigkeiten aus
und im Zusammenhang mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen (Vertrag)
einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und
Nachwirkungen ausschließlich durch das Schiedsgericht der Salzburger
Rechtsanwaltskammer in 5020 Salzburg entschieden. Die Schiedsordnung der
Salzburger Rechtsanwaltskammer in der jeweils geltenden Fassung ist
anzuwenden. Schiedsort ist Salzburg. Schiedssprache ist Deutsch. Sowohl der
Auftraggeber, als auch der Unternehmer verzichten darauf, den Schiedsspruch
anzufechten oder sich sonst seiner Rechtswirksamkeit und Vollstreckung zu
widersetzen, soweit ein solcher Verzicht nach zwingendem Recht wirksam ist.
15. Sonderbestimmungen für den Onlineverkauf:
15.1 Vertragsabschluss
Die Onlinedarstellungen sämtlicher Produkte des Unternehmers stellen kein rechtlich
bindendes Angebot dar, sondern einen unverbindlichen Onlinekatalog. Die Bestellung
des Users stellt ein bindendes Angebot dar, das vom Unternehmen binnen 14 Tagen ab
Einlangen des Angebotes angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Bestätigung der
Bestellung des Users per E-Mail stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern
lediglich eine Information darüber, dass die Bestellung ordnungsgemäß eingelangt
ist. Die Annahme des Angebots erfolgt in der Regel durch das Absenden der
bestellten Ware innerhalb der 14-tägigen Frist oder durch Absenden einer
Auftragsbestätigung per E-Mail. Erfolgt weder die Absendung der Ware, noch eine
Auftragsbestätigung, gilt das Angebot des Users als abgelehnt.
Alle Angebote sind frei bleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet wurden. Der Unternehmer liefert so lange der Vorrat reicht.
15.2 Rücktrittsrecht für Verbraucher
Der Verbraucher kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der
Ware von dem im Wege des Fernabsatz geschlossenen Vertrages zurück treten
(§§ 5a ff KSchG). Die Rücktrittsfrist beginnt ab Erhalt der
Lieferung. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der genannten Frist
ohne Angabe von Gründen abgesendet wird, wobei Samstage nicht als Werktage zählen.
Falls der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, ist die
gelieferte Ware umgehend - spätestens binnen 14 Tagen - auf eigene Gefahr und
Kosten an den Unternehmer zurück zu senden. Dabei sind allenfalls bereits gezogene
Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.