Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 08.09.2020

1. Anwendungsbereich:

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für diesen Auftrag und für alle künftigen Aufträge, Angebote, Verkäufe und Lieferungen, es sei denn, dass abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.

2. Aufträge und Angebote:

2.1 Der Unternehmer ist zu Leistungen nur soweit verpflichtet, wie dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Warnpflicht oder Obliegenheit wird generell ausgeschlossen. Später auftretende Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.2 Aufträge sind für den Unternehmer erst dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße und Leistungen der Waren sind als annähernd zu betrachten. Insbesondere können handelsübliche oder geringere technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und des Designs nicht beanstandet werden. Der Unternehmer behält sich darüber hinaus geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen ausdrücklich vor.

2.4 Alle Angebote werden zu den jeweils gültigen Material- und Lohnkosten erstellt.

2.5 Alle Angebote, insbesondere diesen beigeschlossene Unterlagen etc, bleiben im Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers:

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Erteilung dieses Auftrages an den Unternehmer gelten die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers daher als zurückgewiesen und zwar für diesen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge, auch wenn im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zugrunde liegen sollten. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber anerkannt.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers:

Die Ausarbeitung von individuellen Angeboten erfolgt ausschließlich nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellenden Informationen (Abmessungen, Formen, etc.), Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, etc.) und allenfalls Hilfsmittel.

5. Lieferung:

5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem die unterfertigte Auftragsbestätigung beim Unternehmer vorliegt. Die Lieferzeit wird jeweils individuell bei Auftragserteilung festgelegt.

5.2 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Soweit der Unternehmer seine Liefertermine nicht einhält, kann der Auftraggeber vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht innerhalb angemessener Frist von zumindest 14 Tagen, kann der Auftraggeber zurücktreten. In keinem Fall kann der Auftraggeber den Unternehmer für einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden verantwortlich machen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund vom Unternehmer fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind ausgeschlossen.

5.3 Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Seuchen, Pandemien, Diebstahl, technische Probleme in der Produktionsanlage, Rohstoffknappheit, etc.) - auch wenn diese bei Vorlieferanten oder Subunternehmer eintreten - oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Unternehmers liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigem Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Auftraggeber, haftet der Unternehmer nicht.

5.4 Wird dem Unternehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich ein vereinbarter Leistungstermin um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Auftraggeber für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen.
Vor Ablauf des verlängerten Leistungstermins ist der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zum Schadenersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 3 Monate andauert. In diesem Fall ist auch der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Seuchen, Pandemien, Witterungsbedingungen. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Unternehmer dem Auftraggeber mit.

5.5 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch den Unternehmer sind zulässig.

5.6 Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung des Auftragsgebers.

5.7 Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf Gefahr des Auftraggebers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.

In jedem Fall werden Versicherungen nur über ausdrücklichen Wunsch und im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.

5.8 Erfolgt der Versand durch werkseigene Lastkraftwagen oder Lastkraftwagen eines Spediteurs, so sind das Abladen und der Eintransport stets Sache des Auftraggebers oder Empfängers, auch bei Lieferung frei Haus. Werden die Waren bei Ablieferung nicht fristgerecht übernommen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Waren auf Kosten des Auftraggebers ordnungsgemäß abzuladen und/oder einzulagern.

5.9 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers entstehen, sind nie vom Unternehmer zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.10 Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Meldung der Versandbereitschaft des Unternehmers auf den Auftraggeber über.

6. Übernahme:

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet die Waren ohne unnötigen Aufschub zu übernehmen; er ist nicht berechtigt die Übernahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme der Waren wegen unwesentlicher Mängel oder aus welchen Gründen immer, so gilt die Ware bereits im Zeitpunkt der Anlieferung beim Auftraggeber als ordnungsgemäß übernommen. Punkt 5.6, 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden.

6.2 Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Auftraggeber die Waren spätestens 14 Tage nach Fertigstellung zu übernehmen.

Anderenfalls wird die Ware automatisch zugestellt und im Falle einer Übernahmeverweigerung auf Kosten des Auftraggebers - auch öffentlich - eingelagert. Damit gilt die Lieferung als erbracht.

7. Garantie, Mängelrügen und Haftung:

7.1 Der Auftraggeber ist, bei sonstiger Leistungsfreiheit des Unternehmers, verpflichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch Schadenersatzansprüche soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen ausgeschlossen sind, unverzüglich längstens binnen 14 Tagen, unabhängig ob der Auftraggeber die Ware unter Vorbehalt übernommen hat, schriftlich und ausreichend dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten

Dritten Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware und Erstattung eines schriftlichen Berichtes zu geben.

7.2 Für einwandfreie Ausführungen und Funktionen der Waren leistet der Unternehmer 3 Monate Gewähr. Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Tag der Übernahme bzw. Anlieferung. Während dieser Zeit werden auf schlechtes Material, mangelhafte Ausführung und fehlerhafte Konstruktion zurückzuführende Mängel kostenlos durch den Unternehmer beseitigt.

7.3 Die Gewährleistung und Haftung im Rahmen vorstehender Bedingungen gilt nur gegenüber dem Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber Dritten, an die die Waren weitergegeben wurden. Diesen gegenüber ist die Gewährleistung und Haftung grundsätzlich ausgeschlos-sen. Die Gewährleistung und Haftung im Rahmen vorstehender Bedingungen erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert und/oder verarbeitet und/oder unsachgemäß behandelt wird.

7.4 Der Unternehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts.

Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Unternehmer von Dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Unternehmer nach dieser Bestimmung keine Haftung trifft.

7.5 Soweit Transportschäden vorliegen, hat der Auftraggeber die Feststellung und Dokumentation der Schäden unverzüglich nach Anlieferung bzw. Übernahme beim zuständigen Frachtführer zu verlangen (Vermerk am Lieferschein und Frachtpapier).

Die Frist zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Transportschäden beim Frachtführer und bei Postsendungen beträgt bis 4 Tage nach Empfang der Sendung. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Übernahme beim Frachtführer zu reklamieren.

8. Umtausch:

Eine Rücknahme bzw. ein Umtausch ist generell ausgeschlossen. Für Rücksendungen bzw. Umtausch, die bzw. der gesondert vereinbart wurde, gilt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der dem Unternehmer entstandenen Kosten als vereinbart. Dem Unternehmer dadurch entstehende Transportkosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

9. Preise, Zahlungen und Zahlungsziel:

9.1 Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen - insbesondere Mängelrügen - geltend gemacht werden, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen die dem Unternehmer zustehenden Kaufpreiszahlungen ist ausgeschlossen.

9.2 Wenn die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt und alle vor diesem Zeitraum datierten Rechnungen beglichen sind, gewährt der Unternehmer 2 % Skonto; dies jedoch nur in dem Fall, als deren Begleichung tatsächlich innerhalb der gewährten Frist erfolgt ist (das bedeutet, dass der gesamte Rechnungsbetrag am Konto des Unternehmers wertgestellt sein muss), die vorgenommenen Abstriche der jeweiligen Vereinbarung entsprechen und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen.

9.3 Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Höhe von derzeit € 11,-- pro Mahnschreiben und vom Tage der Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt und für das nächste Halbjahr maßgebend ist, verrechnet. Der Anspruch auf Mahnspesen und Verzugszinsen setzt kein Verschulden des Auftraggebers voraus.

9.4 Vor völliger Zahlung fälliger Forderungen einschließlich Mahnspesen und Verzugszinsen ist der Unternehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet, kann aber auch in einem solchen Falle vor Lieferung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Lieferung ergebenden Kaufpreises begehren.

9.5 Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Unternehmers.

9.6 Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren das Betriebsgelände des Unternehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers erhöhen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise ebenfalls zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden. Dies gilt z.B. für Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemein Materialerhöhungen sowie für Lohnerhöhungen, etc.

9.7 Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung durch den Unternehmer geltend gemacht werden. Diesfalls werden sowohl die in den Rechnungen angesetzten, als auch zur nachträglichen Gutschrift vereinbarten Rabatte, sonstige Nachlässe, Skonti, oder Vergütungen ungültig.

Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren (z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks und Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst.

9.8 Schecks und Wechsel werden vom Unternehmer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.9 Bei Zahlungsverzug behält sich der Unternehmer das Recht vor, Forderungen an Factoring-Firmen abzutreten oder zu veräußern bzw. Forderungen an Inkasso-Firmen zum Inkasso bzw. an die den Unternehmer betreuende Rechtsanwaltskanzlei zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten gehen jeweils zu Lasten des Auftraggebers.

9.10 Zahlungen werden unbeschadet eines etwa angegebenen Verwendungszwecks in erster Linie zur Abdeckung vereinbarter Nebenkosten wie insbesondere Verzugs- und Wechseldiskontzinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstiger Spesen, wie insbesondere auch Rechtsanwaltskosten, etc. herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen (sogenannter Hauptsachebetrag) angerechnet.

9.11 Allfällige Akkreditiv-, Scheck- und Wechselkosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Akkreditive sollen tunlichst bei der Hausbank des Unternehmers, das ist derzeit die Sparkasse Frankenmarkt AG, eröffnet werden.

10. Rechnungslegung:

Der Unternehmer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber vertraglich zur Übernahme der Ware verpflichtet ist, berechtigt Rechnung zu legen.

11. Eigentumsvorbehalt:

11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie der Nebenkosten und bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen, im Eigentum des Unternehmers. Soweit mit Scheck oder Wechsel bezahlt wird, gilt dies bis zur endgültigen Einlösung des Schecks oder Wechsels.

11.2 Sollte die Vorbehaltsware an Dritte (Abnehmer) weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bestehen. Diesfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Abnehmer mitzuteilen, dass die an ihn gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt des Unternehmers steht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Unternehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat.

Besteht zwischen dem Abnehmer des Auftraggebers und dem Auftraggeber ein wirksames Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Unternehmer hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soferne durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderung des Unternehmers gegeben werden können, ist der Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen.

Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf den Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Unternehmer über. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen.

11.3 Der Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau und/oder der Verarbeiter in keiner Weise beeinträchtigt. Der Unternehmer erwirbt im Falle eines festen Einbaues und/oder der Verarbeitung zumindest Miteigentum an der neuen Sache.

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Pfändungen sowie sonstigen Zugriffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Unternehmers trägt der Auftraggeber. Verpfändungen oder Sicherheitsübertragungen durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

11.5 Sofern der Unternehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen,

wobei die Kosten des Transportes zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.

11.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung dem Unternehmer oder einem von diesem namhaft gemachten Dritten zu geben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit auch nach ausländischem Recht des Lieferortes oder dem Sitz des Auftraggebers zu verhelfen.

12. Schutzrechte:

12.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Immaterialgüterrechte des Unternehmers zu nutzen. Er wird keine Schutzrechte, z.B. entsprechende Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Patente, etc. registrieren oder durch Dritte registrieren lassen oder geltend machen oder durch Dritte geltend machen lassen, die den Immaterialgüterrechten des Unternehmers ganz oder teilweise entsprechen oder ähnlich sind. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber die Schutzrechte des Unternehmers weder selbst, noch durch Dritte anzugreifen bzw. Dritte dabei zu unterstützen.

12.2 Der Auftraggeber ist jedenfalls nicht berechtigt, die Immaterialgüterrechte als Bestandteil seiner Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu nutzen.

12.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Unternehmer über allfällige Verletzungshandlungen Dritter gegenüber Schutzrechten oder sonstigen gegen den Unternehmer gerichteten Rechtshandlungen.

12.4 Der Auftraggeber wird die Waren nur im Originalzustand unter ihren jeweiligen Originalmarken sowie in Originalaufmachung vertreiben.

12.5 An den vom Unternehmer bzw. seinen Angestellten in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses geschaffenen Werkes kommen dem Auftraggeber, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wird, keine wie auch immer gearteten Rechte zu. Sämtliche Leistungen des Unternehmers einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Pläne, Detailpläne, Anregungen,

Ideenskizzen, Vorentwürfe, Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Unternehmers und können vom Unternehmer jederzeit, sollten sie an den Auftraggeber übergeben worden sein, zurückverlangt werden.

Die Werke des Unternehmers dürfen nicht abgeändert werden. Nachahmungen welcher Art auch immer sind unzulässig.

13. Allgemeine Bestimmungen:

13.1 Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein; das gilt auch für das Schriftsatzerfordernis selbst.

13.2 Schweigen auf dem Unternehmer mitgeteilte anderslautende Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bedingungen welcher Art immer kann nicht als Anerkennung dieser Bedingung ausgelegt werden.

13.3 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufzurechnen.

13.4 Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers kann nur gerichtlich erfolgen.

13.5 In den Fällen, in denen der Auftraggeber davon ausgeht, dass der Unternehmer in der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er dem Unternehmer jedenfalls eine 6-wöchige Nachfrist zu setzen.

13.6 Der Unternehmer ist auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Auftraggeber zu speichern und zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten. Es wird ausdrücklich auf die angeschlossene Datenschutzerklärung des Unternehmers verwiesen.

13.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen, ersetzt.

13.8 Mitteilungen oder Erklärungen, die in den Verkaufs- und Lieferbedingungen oder im Gesetz vorgesehen sind, haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Im Falle, dass an Mitteilungen oder Erklärungen eine Frist gebunden ist, haben diese Mitteilungen oder Erklärungen mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen, wobei zur Berechnung und Wahrung dieser Fristen der Poststempel eines österreichischen Postamtes bzw. der Poststempel am Sitz des Auftraggebers maßgeblich ist.

13.9 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums, Zwang, List, etc.

13.10 Auf die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich abbedungen.

13.11 Die österreichischen Spediteure sind einem internationalen "Pool" angeschlossen und es ist vereinbart, dass der Tausch von Euro-Paletten nur in den Ländern Belgien, Deutschland, Niederlande, Italien und Österreich durchgeführt wird. Es werden daher die Kosten, die im Falle entstehen, dass nicht innerhalb dieses internationalen "Pools" die Euro-Paletten getauscht werden, in Höhe von derzeit € 8,72/Palette weiterverrechnet.

13.12 Für Auftraggeber (unabhängig, ob sie Selbstabholer oder Zustellkunden sind), sind Liefertermine verbindlich. Soferne die Ware nicht längstens am 5. Tag des verbindlichen Liefertermins beim Unternehmer abgeholt wird, ist der Unternehmer berechtigt, 0,5 % des Warenwertes pro Tag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer aus dem Titel Einlagerungsgebühr, Manipulationskosten sowie die Kosten jedes weiteren Zustellversuches in Rechnung zu stellen; ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt hievon unberührt. Darüber hinaus haben Auftraggeber, die Selbstabholer sind, dem Unternehmer die Zollpapiere umgehend nach Verzollung zu übersenden; der Auftraggeber hält im Falle der nicht umgehenden Zusendung der Zollpapiere den Unternehmer schad- und klaglos.

13.13 Im Falle der vertraglichen Vereinbarung von Konventionalstrafen oder Pönalen gilt für den Fall eines Lieferverzuges Folgendes: Der Unternehmer orientiert sich bei den vom Auftraggeber erhaltenen und zu erwartenden Bestellungen stets am durchschnittlichen Bestellwert der letzten 12 Monate. Damit trifft der Unternehmer angemessene Vorkehrungen, um die zu erwartende Bestellmenge erfüllen zu können. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen Mehrbedarf von + 10 %, ausgehend von der durchschnittlichen Abrufmenge an Artikeln der letzten 12 Monate, in Auftrag gibt ("sog. ausbrechender Bedarf") und der Unternehmer dadurch in Verzug gerät, kommen die Regelungen über Konventionalstrafen oder Pönalen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer Einzelbestellungen des Auftraggebers mit ausbrechendem Bedarf bestätigt hat, oder automatisiert übernommene EDI-Bestellungen ohne Vorbehalt akzeptiert hat. Sofern der Unternehmer mit dem Auftraggeber noch keine 12 Monate in einer Geschäftsverbindung steht und der Auftraggeber Planzahlen bzw. einen Forecast an den Unternehmer übermittelt, werden die übermittelten und vom Unternehmer schriftlich bestätigten Planzahlen bzw. der Forecast als Berechnungs- und Kalkulationsgrundlage für die zu erwartenden Bestellungen herangezogen. Ein wie oben dargestellter "ausbrechender Bedarf" (+ 10 %) wird somit ausgehend von diesen Berechnungs- und Kalkulationsgrundlagen festgestellt. Regelungen über Konventionalstrafen oder Pönalen sind auch für Lieferungen von Aktionsartikeln und Lieferungen für Erstausstattungen (d.s. erstmalige Lieferungen und alle als Erstausstattungslieferung gekennzeichnete oder zwischen Unternehmer und Auftraggeber als Erstausstattungslieferung vereinbarte Lieferungen oder Abholungen) ausgeschlossen. Die Erfüllung derartiger Bestellungen richten sich stets und ausschließlich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Neuhofer Holz GmbH.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

14.1 Erfüllungsort ist in jedem Fall der registrierte Sitz des Unternehmers, also auch unabhängig davon, ob die Frachtkosten vom Unternehmer getragen werden.

14.2 Sämtliche Streitigkeiten aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Vereinbarung) einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg, nach Wahl des Unternehmers auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat.

Im Falle, dass zwischen Österreich und dem Sitzstaat des Auftraggebers kein Vollstreckungsvertrag bzw. -abkommen besteht, werden sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen (Vertrag) einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen ausschließlich durch das Salzburger Schiedsgericht in 5020 Salzburg entschieden. Die Schiedsordnung des Salzburger Schiedsgerichts in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Schiedsort ist Salzburg. Schiedssprache ist Deutsch. Sowohl der Auftraggeber, als auch der Unternehmer verzichten darauf, den Schiedsspruch anzufechten oder sich sonst seiner Rechtswirksamkeit und Voll-streckung zu widersetzen, soweit ein solcher Verzicht nach zwingendem Recht wirksam ist.

Anlage: DATENSCHUTZERKLÄRUNG: 15.05.2019

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