Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen: 01.01.2023

In Ergänzung zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Neuhofer Holz GmbH sind folgende besondere Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen zu beachten; im Falle eines Wi¬derspruchs mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen kommt den Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen vorrangige Geltung zu:

[1.] Lieferung:

[1.1.] Der Lieferant liefert eine komplette Maschine/Anlage, die jegliche zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften notwendigen Bestandteile umfasst, auch wenn die dazu erforderlichen Einzelteile in der Bestellung nicht separat angeführt sind. Dazu übergibt der Lieferant eine Bauteilkomponentenliste an den Besteller.

[1.2.] Der Lieferant erstellt mit dem Besteller ein Pflichtenheft, in welchem jegliche Pflichten, sowohl des Lieferanten als auch des Bestellers aufgelistet sind. Das Pflichtenheft ist Bestandteil des Vertrages.

[1.3.] Der Gefahrenübergang erfolgt mit dem Tag der Abnahme. Der Lieferant hat eine Versicherung abzuschließen, die den Transport, die Aufstellung der Maschine/Anlage sowie die Inbetriebnahme-Phase bis hin zur Maschinenabnahme umfasst.

[1.4.] Der Lieferant ist verpflichtet – soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde – die Maschine/Anlage in Abstimmung mit dem Besteller auf dem vorgesehenen Standplatz aufzustellen, betriebsfertig anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Beim Abladen muss der Lieferant anwesend sein und die Koordination übernehmen. Hebe- und Beförderungsmittel werden vom Besteller nach Möglichkeit beigestellt, wobei die Inbetriebnahme auf Gefahr des Lieferanten erfolgt.
Nach vollständiger Lieferung der Maschine/Anlage ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Lieferanten und vom Besteller (Geschäftsführer) unterfertigt wird. Anschließend tritt Stufe 2 der Zahlungsbedingungen gemäß Punkt [9.] ein.

[2.] Liefertermin:

[2.1.] Der vereinbarte Liefertermin gilt als Fixtermin.

[2.2.] Bei Lieferverzögerung des Lieferanten, ist der Besteller berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % je Woche und maximal 30 % des Wertes des Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann, geltend zu machen; die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche bleibt davon unberührt.

[3.] Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb Abnahme, Abnahmeprotokoll:

[3.1.] Die Montage, Inbetriebnahme und der Probebetrieb erfolgen nach dem mit dem Besteller einvernehmlich festzulegenden Zeitplan.

[3.2.] Der Lieferant wird bei der Montage, der Inbetriebnahme und dem Probebetrieb auf die betrieblichen Belange des Bestellers angemessen Rücksicht nehmen und berücksichtigen, dass eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung vom Besteller nicht verlangt werden kann. Der Lieferant wird den gewöhnlichen Betrieb beim Besteller nicht mehr als notwendig stören oder behindern.

[3.3.] Nach den erforderlichen Montagearbeiten erfolgt die Inbetriebnahme der Maschine/Anlage. Diese erstreckt sich über die Funktionsüberprüfung mit und ohne Last, von Teilen, Gruppen und der gesamten Anlage. Nach Abschluss der Inbetriebnahmearbeiten ist die Maschine/Anlage betriebsbereit zu übergeben. Darüber ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Lieferanten und vom Besteller (Geschäftsführer) unterfertigt wird. Anschließend tritt Stufe 3 der Zahlungsbedingungen gemäß Punkt [9.] ein. In der Folge kann der Probebetrieb starten; die Dauer des Probebetriebes beträgt 4 Wochen. Während dieser Zeit werden die Mitarbeiter des Bestellers vom Lieferanten geschult und der Lieferant hat die Möglichkeit, Mängel nachzubessern.

[3.4.] Nach dem 4-wöchigen Probebetrieb erfolgt eine einwöchige Abnahmephase. Während der Abnahmephase erfolgt eine Erfassung der Betriebsdaten („BDE Aufzeichnung“) über die Verfügbarkeit der Anlage. In dieser Woche ist eine technische Verfügbarkeit von 96% zu erreichen (Unterbrechungen, die vom Besteller verursacht sind, werden in Abzug gebracht). Am Ende der Abnahmewoche wird ein Leistungstest über 4 Stunden durchgeführt, wobei mindestens 98% der Leistung laut Pflichtenheft erbracht werden muss. Wird dies nicht erreicht („negative Abnahme“) wird dem Lieferanten eine Nachbesserungsfrist von zwei Wochen gewährt, danach erfolgt wieder die einwöchige Abnahmephase. Der Vorgang wiederholt sich so oft, bis die Abnahme erfolgreich durchgeführt wurde. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Das Abnahmeprotokoll muss vom Lieferanten und vom Geschäftsführer des Bestellers unterfertigt werden, bei Unterfertigung durch eine andere Person gilt die Maschine/Anlage als nicht abgenommen.

[3.5.] Mit dem Beginn des Probebetriebes sind weder der Gefahrenübergang, die Abnahme, noch der Beginn der Gewährleistungsfrist verbunden.

[3.6.] Die Gefahr geht mit erfolgter Abnahme durch Bestätigung der Abnahme im Abnahmepro¬tokoll vom Lieferanten auf den Besteller über. Die Abnahme muss zum vereinbarten Abnahme¬termin erfolgen. Das Abnahmeprotokoll muss vom Lieferanten und vom Geschäftsführer des Bestellers unterfertigt werden, bei Unterfertigung durch eine andere Person gilt die Maschine/Anlage als nicht ab¬genommen.

[4.] Einschulung:

Der Lieferant stellt technisches Personal am Aufstellungsort der Maschine/Anlage zur Verfügung, um die technische Einweisung und die Einweisung des Personals des Bestellers vorzunehmen (Produktionsmitarbeiter und Mitarbeiter, die Instandhaltungen vornehmen können, IT-Mitarbeiter etc.); der Lieferant stellt dafür ausreichend Personal zur Verfügung, das am Firmensitz des Bestellers bzw. bei Bedarf in etwaigen Schulungszentren des Lieferanten die Einschulung vornimmt. Diese Einschulung erfolgt für den Besteller kostenlos. Eine Nachschulung in angemessener Frist stellt der Lieferant ebenfalls kostenlos sicher.

[5.] Gewährleistung:

[5.1.] Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsinteressens-vertretungen entsprechen. Zudem sind die jeweiligen Pflichten gemäß Pflichtenheft (vgl. Punkt [1.2]) einzuhalten.

[5.2.] Die Garantiefrist beträgt 36 Monate.

[5.3.] Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Diese bezieht sich auch auf Ersatzteile. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Ersatzteile beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Gewährleistungsfrist von neuem.

[6.] Serviceleistung:

Jegliche Serviceleistung durch den Lieferanten hat innerhalb von 24 Stunden ab Anforderung von Montag bis Sonntag zu erfolgen; Fernwartungen in der Zeit von 00:00 – 24:00 Uhr, ebenfalls von Montag bis Sonntag.

[7.] Ersatzteilverfügbarkeit:

Die Ersatzteilverfügbarkeit beträgt, gerechnet ab der Abnahme der Maschine/Anlage, 25 Jahre. Ersatzteile werden innerhalb von 24 Stunden ab Bestellung beim Besteller angeliefert.

[8.] Nutzungsrecht an Softwareprogrammen:

An Softwareprogrammen und den dazugehörigen Dokumentationen wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Die Nutzung ist auf die Produkte beschränkt, für die die Programme und Dokumentationen vertragsgemäß geliefert werden. Sämtliche sonstigen Rechte an Softwareprogrammen und Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen verbleiben beim Lieferanten. Der Besteller verpflichtet sich, Programme und Dokumentationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, Kopien für eigene Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anzufertigen.
Die Überlassung von Quellcodeprogrammen erfolgt zweistufig:
- Der vorläufige Quellcode ist mit der betriebsbereiten Übergabe zu übergeben (Zahlungsplan Stufe 3 ist erfüllt, wenn die Anlage betriebsbereit ist und der vorläufige Quellcode nach den Bestimmungen des Quellcode-Überlassungsvertrages überprüft und nachweislich vollständig übergeben wurde)
- Der endgültige Quellcode ist mit der Endabnahme zu übergeben (Zahlungsplan Stufe 4 ist erfüllt, wenn die Anlage abgenommen ist und der endgültige Quellcode nach den Bestimmungen des Quellcode-Überlassungsvertrages überprüft und nachweislich vollständig übergeben wurde)

[9.] Zahlungsbedingungen:

Stufe 1: Anzahlung: 20% nach erfolgter Bestellung (Bestelldatum) mit 45 Tagen Zahlungsziel netto je Auftrag sowie gegen Vorlage einer abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Bankgarantie einer österreichischen oder deutschen Großbank mit einer Mindestlaufzeit bis zur geplanten Abnahme und Leistungserreichung zuzüglich weiterer 45 Tage.
Stufe 2: Nach vollständiger Lieferung: 30% mit 45 Tagen Zahlungsziel netto je Auftrag sowie gegen Vorlage einer abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Bankgarantie einer österreichischen oder deutschen Großbank mit einer Mindestlaufzeit bis zur geplanten Abnahme und Leistungserreichung zuzüglich weiterer 45 Tage.
Stufe 3: Nach betriebsbereiter Übergabe: 25% mit 45 Tagen Zahlungsziel netto je Auftrag sowie gegen Vorlage einer abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Bankgarantie einer österreichischen oder deutschen Großbank mit einer Mindestlaufzeit bis zur geplanten Abnahme und Leistungserreichung zuzüglich weiterer 45 Tage.
Stufe 4: Nach Endabnahme: 25% mit 45 Tagen Zahlungsziel netto

[10.] Haftrücklass:

Soweit nicht anderslautend vereinbart, können vom Besteller 10 % des Gesamtbestellwertes zum Zwecke der Deckung von Schadenersatz-, Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen sowie bereicherungsrechtlichen Ansprüchen als unverzinste Sicherstellung bis Garantieende plus 45 Tage einbehalten werden. Eine Ablösung durch Bankgarantie ist nur nach vorheriger Vereinba¬rung möglich. Etwaige Kosten einer Bankgarantie trägt der Lieferant.

[11.] Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitserklärung:

[11.1.] Der Lieferant sichert zu, dass während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus der Vertragsinhalt und/oder allfällige getroffene Zusatzvereinbarungen Dritten gegenüber, der Geheimhaltung unterliegen.

[11.2.] Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für den Fall, dass

[11.2.1.] eine Information der Öffentlichkeit allgemein bekannt wurde, ohne dass diese Bekanntgabe aus einer Indiskretion des Lieferanten resultiert, oder

[11.2.2.] die Information bereits früher von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt gegeben wurde;

[11.2.3.] sofern eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

[11.3.] Der Lieferant verpflichtet sich, den mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag, seine Anlagen und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstandenen oder entstehenden Unterlagen vertraulich zu behandeln und die vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Der Lieferant gibt keine technischen und kaufmännischen Informationen, die er in der Zusammenarbeit mit dem Besteller erlangt hat, an Dritte weiter.

[11.4.] Im Fall einer schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung schuldet der Lieferant dem Besteller ohne konkreten Schadensnachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von 80% des Nettokaufpreises, zumindest jedoch € 150.000,00 pro Verstoß. Die Geltendmachung darüberhinausgehender (Schadenersatz-) Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

[12.] Datenschutz:

Der Besteller verweist ausdrücklich auf die beiliegende Datenschutzerklärung.

[13.] Sonstiges:

[13.1.] Exklusivität: Der Lieferant gewährleistet dem Besteller über einen Zeitraum von 15 Jahren, dass keine gleiche oder gleichartige Maschine/Anlage für Mitbewerber des Bestellers geplant und/ oder an diese verkauft wird. Diese Verpflichtung ist bei einem Verkauf einer auch nur ähnlichen Maschine/Anlage an Dritte an sämtliche Erwerber zu überbinden.

[13.2.] Dokumente: Der Generalunternehmer (je nach Einzelfall Besteller oder Lieferant) hat eine Schnittstellenbeschreibung zu erstellen. Der Lieferant hat durch Unterschrift die Richtigkeit und die technische Umsetzung zu bestätigen.

Download >>> FN Neuhofer - Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen - 2023

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